Satzung des Sportvereins
Valtenberg e.V.
Gültig ab den 01.07.2025 durch die Eintragung ins Vereinsregister, beschlossen durch
die Mitgliederversammlung am 23.05.2025
Allgemeines
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der im Jahr 1993 gegründete Verein führt den Namen:
„Sportverein Valtenberg e.V.“ (SVV)
2. Er ist unter der Nummer VR 31060 in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen und hat seinen Sitz in 01904 Neukirch/Lausitz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein sieht sich als Teil der Sportbewegung im Freistaat Sachsen. Der Verein pflegt und fördert vorrangig die Kinder- und Jugendarbeit, Freizeit- und Breitensport und schließt den leistungsorientierten Sport nicht aus.
2. Vereinszweck:
Zweck des Vereins ist es den Sport zu fördern.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Regelmäßiger Trainingsbetrieb in Übungsgruppen
- Die Förderung der Teilnahme an Meisterschaften, Turnieren und anderen Sportveranstaltungen
- Die sportliche Förderung der Kinder und Jugend mittels Trainingsbetriebs und dazu gehörig geeigneten Maßnahmen
- Pflege des Sports auf freiwilliger Basis unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten
- Einhaltung der Regeln des Sports und Fair Play Gedankens
- Pflege der Freundschaft seiner Mitglieder
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Ämter und Funktionen im Verein werden grundsätzliche ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG festsetzen.
Mitgliedschaft
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein führt Ordentliche Mitgliedern und Außerordentliche Mitglieder:
a. Ordentliche Mitglieder sind alle aktive Mitglieder über 18 Jahre
b. Außerordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder unter 18 Jahre und Fördermitglieder
c. Fördermitglieder sind inaktive Mitglieder
3. Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied kann zur Mitgliederversammlung ein Antrag auf Ehrenmitgliedschaft für eine anderen Person des Vereins oder außerhalb stellen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.
4. Der Verein kann Mitglied in Verbänden werden, die zur Erreichung des Satzungszwecks dienlich sind. Den Beschluss zum Bei-/Austritt trifft der Vorstand. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände deren Mitglied er ist an.
§5 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
a. Hierfür ist in Schriftform der Antrag beim Vorstand zu stellen.
b. Für Minderjährige ist zusätzlich die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters in Schriftform notwendig.
2. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
3. Mit der Eingangsbestätigung seitens des Vorstandes beginnt die Mitgliedschaft.
a. Das Mitglied erhält eine elektronische oder schriftliche Aufnahmebestätigung.
b. Der Vorstand hat außerdem ein Widerspruchsrecht von 4 Wochen um die Mitgliedschaft ohne Begründung zurückzuziehen.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod und Auflösung des Vereins
2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende oder zur Mitte des Kalenderjahres erklärt werden. (30.06. und 31.12)
3. Der Vereinsausschluss kann durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt oder ein anderer wichtiger Grund gegeben ist, insbesondere wegen:
a. Erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b. Zahlungsrückstand der Vereinsbeträge von mindestens einem Jahr
c. Vereinsschädigendem oder groß unsportlichem Verhalten
d. bei unehrenhaften Handlungen auch außerhalb des Vereinslebens, namentlich bei Verurteilungen wegen Straftaten
4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem Mitglied gestellt werden kann, kann der Vorstand dem Mitglied die Ausübung der Mitgliederrechte untersagen und die Herausgabe von vereinseigenen Gegenständen und dergleichen verlangen.
Rechte & Pflichten der Mitglieder
§7 Rechte der Mitglieder
1. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins sowie die sonstigen vom Verein genutzten Einrichtungen im Rahmen des Übungs- und Sportbetriebs zu nutzen.
2. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist, bis zur Erfüllung.
§8 Datenschutz
1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgen im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung kann der Verein eine Datenschutzordnung erlassen, die durch den Vorstand erlassen und geändert wird.
§9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet;
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. die Beiträge pünktlich zu zahlen sowie Anschriften- und Kontenveränderungen dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen,
3. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§10 Beitragsleistungen und –pflichten
Wesentliche Grundlage der finanziellen Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
1. Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, ihren Mitgliedsbeitrag ohne Aufforderung an den Verein zu entrichten.
a. Die Höhe und Zahlungsintervalle regelt die Beitragsordnung.
b. In sozialen Härtefällen kann ein Antrag auf Änderung der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung und Prüfung der vorgelegten Nachweise. Ein Anspruch auf Aussetzung oder Ermäßigung besteht nicht.
c. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich bargeldlos.
2. Der Verein darf Gebühren und Umlagen erheben. Die Leistung und Höhe regelt die Beitragsordnung.
Vereinsordnung & Organe
§11 Organe des Vereins
1. Organe sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand nach BGB §26
§12 Die Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung ist im 3 Jahresrhythmus durchzuführen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse. Zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis eine Woche vor Veranstaltung Vorschläge eingereicht werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks der Gründe beantragen. Absatz 1 gilt entsprechend.
3. Die Mitgliederversammlung dient vor allem folgenden Zweck:
a. Abrechnung des zurückliegenden Geschäftsjahres
b. Entlastung des alten Vorstandes
c. Eventuelle Wahl des neuen und Entlassung des alten Vorstandes
d. Beschluss und Änderung der Beitragsordnung
e. Es können auch Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins als Themen vorgesehen sein
4. Ablauf der Mitgliederversammlung:
a. Die Mitgliederversammlung wird durch den amtierenden Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
b. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, dazu bestimmt der Versammlungsleiter zu Beginn einen Protokollführer. Beschlüsse sind in dem Protokoll wörtlich wieder zu geben. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
c. Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
i. Für Beschlüsse und Satzungsänderung ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
ii. Für die Zweckänderung des Vereins oder die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
§13 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. Der/Dem Vorsitzenden
b. Der/Dem Stellvertretende Vorsitzenden
c. Der/Dem Schatzmeister(-in)
2. Zur Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende allein oder sein Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister berechtigt.
3. Der Vorstand wird einzeln durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit für drei Jahre bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
a. Die Wiederwahl und Abberufung durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.
b. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
c. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
d. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
4. Bei Bedarf tritt der Vorstand zusammen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ist dieser nicht anwesend, sein Stellvertreter. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem Beschlüsse wörtlich festzuhalten sind.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Berufung von Übungsleitern mit Vertrag
d. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
e. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
f. Ausschluss von Mitgliedern
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
§14 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a. Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
b. Befristeter, bis maximal sechsmonatiger, Ausschluss vom Spiel-, Trainings- und Übungsbetrieb
3. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
4. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§15 Auflösung
1. Bei Auflösungsbeschluss ist der amtierende Vorstand zur Auflösung und Abwicklung des Vereins verpflichtet.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Sachsen e.V., es sei denn, die auflösende Mitgliederversammlung beschließt, dass das verbleibende Vermögen einen anderen Zweck zufallen soll, wobei dieser es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.