Beitragsordnung

BEITRAGSORDNUNG, GÜLTIG AB 01.01.2016

Kontoverbindung

SV Valtenberg e.V. Neukirch / Lausitz, Kreissparkasse Bautzen, IBAN: DE53 855 500 001 000 510 910, BIC: SOLADES1BAT

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Beitragspflicht

Alle Mitglieder des Vereins „SV Valtenberg e.V.“ sind verpflichtet, ihre Mitgliedsbeiträge jährlich nach den in der Beitragsordnung genannten Höhe zu entrichten. Quittungen über die geleistete Beitragszahlung werden nur auf Anforderung beim Kassenwart ausgestellt.

2. Beitragsentrichtung

Die Beiträge sind satzungsgemäß spätestens bis zum 31.03. eines jeden Jahres ohne zusätzliche Aufforderung zu entrichten. Eine abweichende Beitragszahlung ist nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Die Beitragsentrichtung kann auf Antrag in maximal vier gleichen Raten aufgeteilt werden. Diese vier Raten sind dann fällig am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. des laufenden Geschäftsjahres.

3. Verstoß gegen die Pflicht zur Beitragszahlung

Bei Nichtzahlung des festgelegten Beitrages erfolgt eine Mahnung durch den Vorstand mit Fristsetzung. Wegen der mit dem Mahnverfahren entstehenden Aufwendungen werden für jede Mahnung 5 EUR Mahngebühr erhoben. Hat ein eingeschriebenes Mitglied trotz Mahnungen den Beitrag bis Ende des dritten Quartals des laufenden Geschäftsjahres nicht bezahlt, wird dieses Vereinsmitglied auf Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen.

II. Aufnahmegebühren

Zurzeit auf Beschluss des Vereinsvorstandes vom 12.02.2016 ausgesetzt.

III. Beiträge

1. Mitgliedsbeitrag (jährlich, inkl. Sportversicherung und Turnierbeitrag)

a) Kinder und Jugendliche50,00 EUR
b) Volljährige100,00 EUR
c) ermäßigter Beitrag für Volljährige72,00 EUR
d) Ehrenmitglieder0 EUR

Maßgeblich sind die Verhältnisse am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres.

2. Beitragsermäßigungen und Beitragsaussetzungen

Über Beitragsänderungen aller Art entscheidet der Vorstand. Eine genehmigte Beitragsänderung wirkt nur für das laufende Geschäftsjahr. Sie muss jährlich neu geprüft und bestätigt werden.

Der ermäßigte Beitrag wird nur ausnahmsweise und nach einer Einzelfallentscheidung durch den Vorstand gewährt. Der Antrag auf Beitragsermäßigung muss bis 31.01. des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand vorliegen. Von dieser Frist darf nur im begründeten Ausnahmefall, z. B. bei einem Vereinseintritt nach dem 31.01., abgewichen werden. Der ermäßigte Beitrag wird nur gewährt für Auszubildende und Studenten bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, schwerbehinderte Sportler und Langzeiterkrankte.

Auf Beschluss des Vereinsvorstandes im Einzelfall kann einem Vereinsmitglied der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn ein Vereinsmitglied nachweislich in eine finanzielle Notlage geraten ist. Das Mitglied muss bis 31.03. des laufenden Geschäftsjahres den Beitragserlass bzw. die Beitragsstundung beantragen, die Notlage darlegen und einen Vorschlag zur neuen Beitragshöhe bzw. zur neuen Fälligkeit unterbreiten. Der Beitrag kann einem Vereinsmitglied im Einzelfall auch ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies für eine Maßnahme des Vereins erforderlich ist und im überwiegenden Interesse des Vereins liegt.

Ein Rechtsanspruch auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass der Beiträge besteht nicht.

© SV Valtenberg e.V. im Februar 2016