Satzung des „Sportverein Valtenberg e.V.“ (SVV)
§1 Name und Sitz
Der im Jahr 1993 gegründete Verein führt den Namen: „Sportverein Valtenberg e.V.“ (SVV). Er ist unter der Nummer VR 31060 in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen und hat seinen Sitz in 01904 Neukirch/Lausitz.
§ 2 Zweck und Ordnung des Vereins
Der Sportverein Valtenberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein sieht sich als Teil der Sportbewegung im Freistaat Sachsen. Er ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es daher, den Sport zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Pflege des Sports auf freiwilliger Basis unter Ausschluß von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten
- Pflege der Freundschaft seiner Mitglieder
- freiwillige Unterordnung unter die Regeln des Sports auf breitester Grundlage
- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den Satzungszweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln dürfen nur für den vorgeschriebenen Zweck verwendet werden. Die Verwendung der Mittel regelt die Finanzordnung.
Ämter und Funktionen im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG festsetzen. Im Übrigen haben die Mitglieder einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen für die Tätigkeit durch den SV entstanden sind. Der Aufwendungsersatz erfolgt gemäß Finanzordnung.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind Personen ab 18 Jahren. Diese haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.
- Außerordentliche Mitglieder sind Personen unter 18 Jahren sowie juristische Personen, Personenvereinigungen und dergleichen. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftlich erteilte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mit Erwerb der Mitgliedschaft ist das Mitglied damit einverstanden, dass seine Daten gespeichert und nur für Vereinszwecke ausgewertet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Verein. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod und durch Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 3) zulässig. Ein Mitglied kann bei grober Verletzung der Interessen des Vereins nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
- erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- Zahlungsrückstand der Vereinsbeträge von mindestens einem Jahr trotz Mahnung
- vereinsschädigendem oder groß unsportlichem Verhalten
- bei unehrenhaften Handlungen auch außerhalb des Vereınslebens, namentlich bei Verurteilungen wegen Straftaten
Der Bescheid über den Ausschluss ist zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem Mitglied gestellt werden kann, kann der Vorstand dem Mitglied die Ausübung der Mitgliederrechte untersagen und die Herausgabe von vereinseigenen Gegenständen und dergleichen verlangen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins sowie die sonstigen vom Verein genutzten Einrichtungen im Rahmen des Übungs- und Sportbetriebs zu nutzen.
Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist, bis zur Erfüllung.
Jedes Mitglied darf die Mitgliedschaft in anderen Vereinen erwerben.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
- den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
- die Beiträge (§ 9) pünktlich zu zahlen sowie Anschriften- und Kontenveränderungen dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen,
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 9 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres (§ 3) ohne Aufforderung an den Verein zu entrichten. Die Beitragshohe regelt die Finanzordnung.
Der Verein hat das Recht, sich durch Sponsoren unterstützen zu lassen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 11)
- der Vorstand (§ 12)
§ 11 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist im 3-Jahres-Rhythmus durchzuführen. Zur Tagesordnung können von jedem Mitglied Vorschläge eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung dient vor allem der Abrechnung des zurückliegenden Geschäftsjahres, der Wahl des neuen und der Entlassung des alten Vorstandes sowie der Beschlussfassung von Änderungen und der Finanzordnung. Es können insbesondere Änderungsbeschlüsse zu dieser Satzung und auch die Auflösung des Vereins als Themen vorgesehen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung durch schriftlichen Aushang (Turnhalle) ein. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (§ 12) oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind in dem Protokoll wörtlich wiederzugeben.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes mindestens 18-jährige ordentliche Mitglied (§ 4) hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schatzmeister(-in)
Zur Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende allein oder sein Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister berechtigt.
Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem Beschlüsse wörtlich festzuhalten sind.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zum Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist. Vor der Wahl ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahl des ersten Vorsitzenden durchzuführen hat. Dasselbe gilt für die Wahl und Amtsdauer des Schatzmeisters.
Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind beim Registergericht anzumelden.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
§ 13 Zweckänderung und Auflösung
Die Auflösung des Vereins und die Änderung des Zweckes kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss muss mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösungsbeschluss ist der amtierende Vorstand zur Auflösung und Abwicklung des Vereins verpflichtet.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Sachsen e.V., es sei denn, die auflösende Mitgliederversammlung beschließt, dass das verbleibende Vermögen einem Anderen zufallen soll, wobei dieser es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.
(Ende der Satzung)